ZRFV Märkische-Höhen
 

ZRFV Märkische Höhen - Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Zucht-, Reit- und Fahrverein Märkische Höhen.
Er hat seinen Sitz in 58769 Nachrodt-Wiblingwerde und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 58762 Altena eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Zucht-, Reit- und Fahrverein Märkische Höhen e.V. Der Verein ist Mitglied im Märkischen Reiterverband e.V. und im Provinzial-Verband westf. Reit- und Fahrvereine e.V. und dadurch der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie dem LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Reitverein bezweckt:1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren;1.2 Die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;1.3 Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;1.5 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;1.6 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;1.7 Die Förderung des therapeutischen Reitens;1.8 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reitverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Märkischen Reiterverbandes e.V., des Provinzial-Verbandes westf. Reit- und Fahrvereine e.V., der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.

§ 5 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen;1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung, sowie den Bestimmungen der Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen (KLW). Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und die Entscheidung veröffentlicht werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;- gegen § 5 (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt;- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  4. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Möglichst im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von ¼ der anwesenden Mitglieder geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, außer den fördernden Mitgliedern, haben Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über

- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Annahme des Jahresberichtes
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- die Anträge nach § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 6 Abs. 3 letzter Satz dieser Satzung.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an- der Vorsitzende,- der stellvertretende Vorsitzende,- der 1. und 2. Jugendwart,- der Kassierer,- der Schriftführer- und bis zu drei Beisitzern.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren im Wechsel gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  6. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vorstands ist binnen zwei Wochen eine Sitzung durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern;

- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren im Wechsel gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Provinzial-Verband westf. Reit- und Fahrvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.